Architekt*in werden | Berufsbezeichnung

In Deutschland darfst du dich nur Architekt*in nennen, wenn du in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen bist. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung aller Architekten und Architektinnen und dienen dem Verbraucherschutz.

Wie werde ich Architekt*in?

Die Voraussetzungen, die für die Aufnahme in die Architektenliste erfüllt sein müssen, regeln in Deutschland die Architektengesetze der jeweiligen Bundesländer und die Satzungen der Architektenkammern.

Im Studienführer Architektur erkläre ich dir dieses Thema verständlich. Nach außen sieht es nämlich einfacher aus, als es wirklich ist.

Neben einem abgeschlossenen Architekturstudium benötigst du Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren. Für die Anerkennung des Architekturstudiums sind in Deutschland eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern vorgegeben. Zudem sind inhaltliche Standards definiert, die der Studiengang erfüllen muss. Das heißt, dass nicht jeder Architektur-Studiengang dich auf dem Weg zur Architektin/zum Architekt führt!

Da die meisten Bachelor-Studiengänge nur 6 Semester Regelstudienzeit vorsehen, ist i.d.R. der Abschluss eines Master-Studiums notwendig – der weitere Voraussetzungen erfüllen muss.

Die Architektenkammern empfehlen ein 5-jähriges Architekturstudium (entspricht: 10 Semester). Diese Empfehlung entspricht internationalen Richtlinien: D.h. auch in anderen Ländern wird häufig ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach inhaltlich definierten Standards und eine Regelstudienzeit von 10 Semestern sowie Berufserfahrung zur Zulassung als Architekt*in gefordert.

Achtung: Wer sich Architekt/Architektin nennt, ohne eine entsprechende Zulassung zu besitzen, macht sich ggf. strafbar!

Willst du Architekt*in werden?

Wenn du Architekt*in werden möchtest, empfehle ich dir meinen ausführlichen Studienführer mit allen notwendigen Infos zu Studium und Beruf.

Welche Vorteile hat die Eintragung in die Architektenliste?

Die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin berechtigt dich zur Einreichung eines Bauantrages und ist somit fast zwangsläufig für die Arbeit als selbstständiger Architekt*in (Freie*r Architekt*in) erforderlich.

Wichtig für dich ist auch, dass die Eintragung in die Architektenliste mit einer Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden ist und alle standesrechtlichen Vorschriften einhalten musst.

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